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IGePS

Kirchheim bei München, Deutschland
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Unsere Ziele



a) Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilgeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten;

b) Wir stehen für internationale Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

c) Wir setzen uns für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ein

d) Wir fördern das öffentliche Gesundheitswesens und die öffentliche Gesundheitspflege

e) Wir setzen uns für das bürgerschaftliche Engagements zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke ein


Wie wollen wir unsere Ziele erreichen?


Durch Schaffung und Beschaffung von sachlichen Mitteln ( z.B.: Geräte, Ausstattung, Inventar ) und finanziellen Mitteln ( z.B.: Spenden ) sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

Der Verein wird die beschafften Sach- bzw. Geldmittel unmittelbar einer anderen als gemeinnützig anerkannten Körperschaft zur Verwirklichung der oben genannten steuerbegünstigter Zwecke zuwenden.

Ebenso unterstützt der Verein durch Geld- und Sachzuwendungen sowohl behinderte Menschen und hilfebedürftige Opfer von Straftaten, Opfer von Kriegs- und Naturereignissen sowie von sonstigen Zivilschäden als auch die zu deren Unterstützung gegründete gemeinnützige Einrichtungen.

Die direkte finanzielle Unterstützung natürlicher Personen ist nur im Rahmen des § 53 Nr. 2 AO zulässig. Der Verein muss an Hand geeigneter Unterlagen nachweisen, dass die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen der unterstützten Person die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO nicht übersteigen. Eine Berechnung der Einkünfte und Bezüge ist stets beizufügen.

Der Verein fördert durch finanzielle Mittel Veranstaltungen (wie Informationsveranstaltungen, Sammlung von Spendengeldern usw. ) und als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen, die der Schaffung der Gleichberechtigung von Frau und Mann ( z.B.: Gleichstellungs- und Beratungseinrichtungen und Kinderbetreuungseinrichtungen ) sowie dem Schutz von, Kindern und Jugendlichen ( z.B.: Frauenhäuser, Kinderheime, Jugendhilfeeinrichtungen ) dienen. Nur steuerbegünstigte Körperschaften, und Körperschaften des öffentlichen Rechts gem. § 58 Nr. 1 AO werden finanziell unterstützt.
Der Verein kann zur Erreichung seiner Satzungszwecke Maßnahmen und Projekte durchführen, wie Spendensammlungen, Informationsveranstaltung
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